| AH91.00-P-0006-01B | Beurteilung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten bei Unfallfahrzeugen | Typ 129 ab 1.7.93, 163, 164, 168, 169, 170, 171, 199, 202 ab 1.7.93, 203, 204, 208, 209, 210, 211, 215, 216, 219, 220, 221, 230, 240, 245, 251, 414, 461 ab 1.4.94, 463, 638, 639, 901, 902, 903, 904, 905, 906,
Typ WD1, WD2, WD3, WD6, WD7, XD1, XD2, XD3, XD4, XD5, XD6, XD7, YD1, YD2, YD3, YD4, YD5, YD6, YD7 |
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Nach einem Unfall:
- ist das Airbag- und Gurtstrafferrückhaltesystem auf äußere Beschädigung, Defekte und Auslösung zu prüfen - sind defekte oder beschädigte Bauteile umgehend zu erneuern, eine Reparatur dieser Bauteile ist nicht zulässig Das Steuergerät Gurtstraffer mit Airbag muss erneuert werden:
- bei Verformung oder Beschädigung des Gehäuses - bei Verformung der Konsole, auch bei äußerlich unversehrtem Steuergerät Gurtstraffer mit Airbag - bei elektrischem Defekt - oder nach drei Auslösungen des Airbags Ein neues Steuergerät Gurtstraffer mit Airbag muss nach dem Einbau programmiert und parametriert werden. |
Airbag- oder Gurtstraffereinheiten müssen erneuert werden:
- nach der Auslösung - bei äußerlicher Beschädigung (auch ohne Auslösung) - oder bei einem elektrischen Defekt Nach Auslösen des Fahrerairbags müssen Lenkrad und Mantelrohr erneuert werden.Nach Auslösen des Beifahrerairbags muss die Instrumententafel erneuert werden. Nach Auslösen des Sidebags muss die Sidebagabdeckung in Türbelag bzw. Seitenverkleidung erneuert werden. Anderenfalls ist die einwandfreie Funktion der Airbags nicht gewährleistet. |